ziehen sich wie ein roter Faden durch viele Dokumente, Verordnungen und Gesetze
der vergangenen Jahrhunderte bis heute.
Solche Nutzungsrechte zugunsten der Bauern sind schon aus dem vielleicht ältesten diesbezüglichen Dokument,
nämlich der durch Albrecht, Pfalzgraf bey Rhein, Herzog von Obern und Nidern Bayern erlassenen
Forstordnung von 1568 ersichtlich.
Er hat sich schon früh Gedanken um Nachhaltigkeit in den Wäldern gemacht, nachdem er festgestellt hat, dass es damit
im Argen liegt. Das hat ihn veranlasst, eine Forstordnung zu erlassen. Und dort steht unter anderem
unter Kapitel 43 geschrieben:
„Damit aber solcher unleidenlicher grosser schad in den gemain hölzern hinfüran verhuet und abgestellt wird,
auch dieselben wider auffgebracht werden, sollen die gebaursleut, so von alter her ihren Holzschlag an den
gemain hölzern haben“.
Bereits 1568 ist also davon die Rede, dass die Bauern von alters her Nutzungsrechte an den Gemeindehölzern ausgeübt haben
und dies auch weiterhin so gewollt ist.
Zweiter Teil, 1. Kapitel
(„Von den Pflichten und Rechten in Ansehen Hab und Guts überhaupt“) § 6:
Was einer ganzen Stadt, Dorfschaft, Zunft oder anderer Gemeinde eigen ist, jedoch dergestalt, dass sich jedes
Mitglied von der Communität dessen gebrauchen kann, wie z.E. Gemein-Weise oder Holzschlag, Schützenstätte,
öffentliche Gänge und Gassen, Schulen, Brunnen und dergleichen, das ist und heißt Res Universitatis."
Danach gehört das Eigentum der Universitas (Gemeinde, Anm.), die Benutzung den einzelnen Gliedern derselben
(Communität / Gemeinschaft)…
Dann finden wir wieder etwas im 1. Kapitel §14 des
Edikts über das Gemeindewesen vom 24. September 1808,
erlassen von König Maximilian I., mitunterzeichnet von den Ministern Montgelas, Hompesch und Morawitzky.
Danach wurden unter Gemeindegründen solche verstanden, welche zwar der Gemeinde gehörten, aber von den einzelnen
Gemeindegliedern benützt wurden. Alle Gemeinder hatten Anspruch auf die Gemeindegründe.
Die zwischen 1808 und den 1860er Jahren im Zuge der bayerischen Landesvermessung angelegten Liquidationsprotokolle gehören zu den wichtigsten historischen Quellen zur Entwicklung des bayerischen Grund- und Katastersystems. Sie entstanden bei der erstmaligen systematischen Vermessung und Erfassung der Grundstücke im Königreich Bayern.
In den Protokollen wurden die einzelnen Grundstücke nach ihrer Lage, Größe, Nutzung und ihrem damaligen Eigentümer erfasst. Darüber hinaus wurden Angaben zu den Besitz- und Rechtsverhältnissen sowie teilweise zu Belastungen und Veränderungen des Grundbesitzes festgehalten. Damit dienten sie insbesondere der Feststellung und Besteuerung des Grundbesitzes.
Die Liquidationsprotokolle können daher vereinfacht als wichtige Vorläufer der späteren Grundbücher und Katasterunterlagen bezeichnet werden. Während sie vor allem der erstmaligen Erfassung und steuerlichen „Liquidation“ des Grundbesitzes dienten, entwickelten sich daraus im Laufe des 19. Jahrhunderts die systematischeren Kataster- und Grundbuchunterlagen, wie sie in Bayern bis heute die Grundlage für die Dokumentation von Grundstücken und Eigentumsverhältnissen bilden.
Für die Familien- und Ortsgeschichte sind die Liquidationsprotokolle besonders wertvoll, da sie häufig einen frühen Nachweis von Grundeigentümern und deren Besitz liefern und damit Einblicke in die Besitzverhältnisse eines Ortes zu Beginn des 19. Jahrhunderts ermöglichen.
Ein Beispiel eines Liquidationsprotokolls von 1837 finden Sie hier. Dort heißt es:
„Liquidant hat ganzes Gemeinderecht.“
Und als die heutigen Grundbücher Anfang des 20. Jahrhunderts angelegt wurde, wurden diese
Rechte dann meist auch ins Grundbuch der Anwesensbesitzer eingetragen.
Alles hat also eine gewisse Kontinuität und man könnte als normal denkender Mensch nun schon allein anhand des
gesamten historischen Sachverhalts der Meinung sein, es sei doch ganz klar, dass die Rechtler die Nutzungsrechte
innehaben müssten, insofern sie diese auch bis heute regelmäßig ausgeübt haben, so dass sie nicht schlicht und
einfach durch Verjährung erloschen sein können.
Art. 80
(1) Öffentliche Rechte einzelner auf Nutzungen am Gemeindevermögen oder an ehemaligem Ortschaftsvermögen (Nutzungsrechte)
können nicht neu begründet, erweitert oder in der Nutzungsart geändert oder aufgeteilt werden.
(2) Nutzungsrechte sind nur begründet, wenn ein besonderer Rechtstitel vorhanden ist oder wenn das Recht mindestens
seit dem 18. Januar 1922 ununterbrochen kraft Rechtsüberzeugung ausgeübt wird.
Die Gebietsreform führte zur Eingliederung vieler Gemeinden in größere Verwaltungseinheiten. Weder im Gesetz über die kommunale Gebietsreform noch in der Bayerischen Gemeindeordnung findet sich eine Vorschrift, die verlangt hätte, dass bestehende Nutzungsrechte durch einen Gemeinderatsbeschluss bestätigt werden müssen.
Vielmehr erhielt gemäß dem Ersten Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
(
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt, München, 30. Juli 1971, S. 249 f)
Art. 67 der BayGO in Verbindung mit der Gebietsreform den Schlusswortlaut:
Das zeigt, dass der Gesetzgeber sich im Zuge der Gebietsreform offenbar durchaus mit dem Thema Nutzungsrechte befasst und klargestellt hat, dass die Nutzungsrechte unberührt bleiben und somit jeglicher Bewertung durch die aufnehmende Gemeinde entzogen sind.
Die Rechte und Pflichten der aufgenommenen Gemeinde gingen grundsätzlich auf die aufnehmende Gemeinde über. Nach
allgemeinem Grundsatz trat Gesamtrechtsnachfolge ein:
„Geht eine Gemeinde ... durch Vereinigung mit einer anderen Gemeinde oder durch Eingliederung in diese unter, besteht
aber Einigkeit, dass eine Regelung der Rechtsnachfolge ausscheidet, weil ipso iure Gesamtrechtsnachfolge in der Weise
eintritt, dass die aufnehmende Gemeinde an die Stelle der untergegangenen tritt und es zu einem Übergang aller
Rechtsverhältnisse der untergegangenen Gebietskörperschaft einschließlich ihres Vermögens auf die neue kommt.“
(Philipp Hamann, Gemeindegebietsreform in Bayern – Entwicklungsgeschichte, Bilanz und Perspektiven,
Herbert Utz Verlag, 2005, S. 74)
Hinsichtlich der Nutzungsrechte als Teil der in Gesamtrechtsnachfolge zu übernehmenden öffentlichrechtlichen Rechtsverbindlichkeiten bedurfte es weder einer erneuten Anerkennung durch die aufnehmende Gemeinde noch eines bestätigenden Gemeinderatsbeschlusses.
Da Nutzungsrechte ohnehin gewohnheitsrechtlich bestehen und eigentumsähnlich geschützt sind, erfordern sie keine zusätzliche Bestätigung durch die neue Gemeinde!
Eigentumsrechtlich geschützte Nutzungsrechte wären sonst einer willkürlichen Neubewertung ausgesetzt - das widerspricht dem Art. 103 Bayerische Verfassung sowie Art. 14 Grundgesetz und geltender Rechtsprechung (BayVGH, U.v. 30.11.1994 – 4 B 94.1162).
Eine gegenteilige Ansicht würde den Gedanken der Gesamtrechtsnachfolge konterkarieren; es würde dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge und damit dem zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzept widersprechen: Die aufnehmende Gemeinde kann nicht besser gestellt werden, als die aufgelöste Gemeinde war.