Historie

Nutzungsrechte am Gemeindevermögen

ziehen sich wie ein roter Faden durch viele Dokumente, Verordnungen und Gesetze der vergangenen Jahrhunderte bis heute.

Forstordnung von 1568

Solche Nutzungsrechte zugunsten der Bauern sind schon aus dem vielleicht ältesten diesbezüglichen Dokument, nämlich der durch Albrecht, Pfalzgraf bey Rhein, Herzog von Obern und Nidern Bayern erlassenen Forstordnung von 1568 ersichtlich.

Er hat sich schon früh Gedanken um Nachhaltigkeit in den Wäldern gemacht, nachdem er festgestellt hat, dass es damit im Argen liegt. Das hat ihn veranlasst, eine Forstordnung zu erlassen. Und dort steht unter anderem unter Kapitel 43 geschrieben:

„Damit aber solcher unleidenlicher grosser schad in den gemain hölzern hinfüran verhuet und abgestellt wird, auch dieselben wider auffgebracht werden, sollen die gebaursleut, so von alter her ihren Holzschlag an den gemain hölzern haben“.

Bereits 1568 ist also davon die Rede, dass die Bauern von alters her Nutzungsrechte an den Gemeindehölzern ausgeübt haben und dies auch weiterhin so gewollt ist.

Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756

Das Ganze manifestiert sich dann auch im Zivilrechtskodex,dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 unter Maximilian III. Joseph, Kurfürst von Bayern.

Dieses Gesetzbuch, das in Bayern bis zum Inkrafttreten des BGB galt und unter anderem Nutzungsrechte mit Gemeindegründen in Beziehung setzt, enthält die folgenden Vorschriften:

Zweiter Teil, 1. Kapitel

(„Von den Pflichten und Rechten in Ansehen Hab und Guts überhaupt“) § 6:

Was einer ganzen Stadt, Dorfschaft, Zunft oder anderer Gemeinde eigen ist, jedoch dergestalt, dass sich jedes Mitglied von der Communität dessen gebrauchen kann, wie z.E. Gemein-Weise oder Holzschlag, Schützenstätte, öffentliche Gänge und Gassen, Schulen, Brunnen und dergleichen, das ist und heißt Res Universitatis."

Edikt über das Gemeindewesen von 1808

Danach gehört das Eigentum der Universitas (Gemeinde, Anm.), die Benutzung den einzelnen Gliedern derselben (Communität / Gemeinschaft)…

Dann finden wir wieder etwas im 1. Kapitel §14 des Edikts über das Gemeindewesen vom 24. September 1808, erlassen von König Maximilian I., mitunterzeichnet von den Ministern Montgelas, Hompesch und Morawitzky. Danach wurden unter Gemeindegründen solche verstanden, welche zwar der Gemeinde gehörten, aber von den einzelnen Gemeindegliedern benützt wurden. Alle Gemeinder hatten Anspruch auf die Gemeindegründe.

Gemeinde-Edikt von 1818

Im Gemeinde-Edikt vom 17.5.1818 bzw. seiner Revision von 1884 ist dann ebenfalls hierzu wieder zu lesen:

„Alle Gemeinde-Glieder haben Anspruch auf die Gemeinde-Gründe...“

Wir sehen also, die Nutzung am Gemeindegrund zieht sich kontinuierlich durch das gesamte Mittelalter bis in die Neuzeit in Form gesetzlicher Ordnungen und hat sich dann auch niedergeschlagen in den Steuerkatastern und in den Liquidationsprotokollen

Die bayerischen Liquidationsprotokolle – Vorläufer der Grundbücher

Die zwischen 1808 und den 1860er Jahren im Zuge der bayerischen Landesvermessung angelegten Liquidationsprotokolle gehören zu den wichtigsten historischen Quellen zur Entwicklung des bayerischen Grund- und Katastersystems. Sie entstanden bei der erstmaligen systematischen Vermessung und Erfassung der Grundstücke im Königreich Bayern.

In den Protokollen wurden die einzelnen Grundstücke nach ihrer Lage, Größe, Nutzung und ihrem damaligen Eigentümer erfasst. Darüber hinaus wurden Angaben zu den Besitz- und Rechtsverhältnissen sowie teilweise zu Belastungen und Veränderungen des Grundbesitzes festgehalten. Damit dienten sie insbesondere der Feststellung und Besteuerung des Grundbesitzes.

Die Liquidationsprotokolle können daher vereinfacht als wichtige Vorläufer der späteren Grundbücher und Katasterunterlagen bezeichnet werden. Während sie vor allem der erstmaligen Erfassung und steuerlichen „Liquidation“ des Grundbesitzes dienten, entwickelten sich daraus im Laufe des 19. Jahrhunderts die systematischeren Kataster- und Grundbuchunterlagen, wie sie in Bayern bis heute die Grundlage für die Dokumentation von Grundstücken und Eigentumsverhältnissen bilden.

Für die Familien- und Ortsgeschichte sind die Liquidationsprotokolle besonders wertvoll, da sie häufig einen frühen Nachweis von Grundeigentümern und deren Besitz liefern und damit Einblicke in die Besitzverhältnisse eines Ortes zu Beginn des 19. Jahrhunderts ermöglichen.

Ein Beispiel eines Liquidationsprotokolls von 1837 finden Sie hier. Dort heißt es:

„Liquidant hat ganzes Gemeinderecht.“

Grundbucheintragung

Und als die heutigen Grundbücher Anfang des 20. Jahrhunderts angelegt wurde, wurden diese Rechte dann meist auch ins Grundbuch der Anwesensbesitzer eingetragen.

Alles hat also eine gewisse Kontinuität und man könnte als normal denkender Mensch nun schon allein anhand des gesamten historischen Sachverhalts der Meinung sein, es sei doch ganz klar, dass die Rechtler die Nutzungsrechte innehaben müssten, insofern sie diese auch bis heute regelmäßig ausgeübt haben, so dass sie nicht schlicht und einfach durch Verjährung erloschen sein können.

Gemeindeordnungen

Die Nutzungsrechte haben aber auch Einzug in die Gemeindeordnungen gefunden.

Bayerische Gemeindeordnung von 1869

Beispielsweise steht in der Bayerischen Gemeindeordnung von 1869

32. Abgesehen von dem Falle des Art. 31 Abs. II ist die Verwendung von Nutzungen des Gemeindevermögens zum Privatvortheile nur insoweit statthaft, als hiefür ein besonderer Rechtstitel oder rechtsbegründetes Herkommen besteht.

33. Auf dem Gemeindeverband sich gründende Rechte auf Gemeindenutzungen, welche auf einem Hause oder Grundstücke ruhen, dürfen hievon nicht getrennt werden. In den Erläuterungen zur Bayerischen Gemeindeordnung von 1869 mit den Vollzugsvorschriften

herausgegeben von Dr. Gustav von Kahr, Präsident des kgl. Verwaltungsgerichtshofs, finden wir auf Seite 225 eine Antwort auf die immer wieder gestellte Frage, was denn eigentlich Inhalt und die Bedeutung eines Gemeinderechts sind:

Den Kern dieser Nutzungen bilden die sog. Almenden, d.h. die Nutzungen an den unvertheilten Gemeindegründen, Bauholz-, Brennholz- und Streuabgaben aus dem Gemeindewald, Gestattung der Weide auf unvertheilten Gemeindegründen, Vertheilung von Gemeindegründen zur Nutznießung und dergl. Doch kommen noch mancherlei andere Gemeindenutzungen vor, z.B. das Recht auf unentgeltliche Benützung des Gemeindestieres, das Recht, in der Gemeindeschmiede um einen gewissen, billigeren Preis bedient zu werden, das Recht auf Benützung eines Kommunbrauhauses und dergl...

Auch können wir dem Text hinsichtlich des Herkommensrechtes (Gewohnheitsrechts) auf S. 227 entnehmen:

„...das Gewohnheitsrecht dagegen hat die Bedeutung und Kraft eines Gesetzes...“

Das Gemeinderecht als Herkommensrecht (Gewohnheitsrecht) ist demnach also ein ziemlich umfassendes Recht mit dem Charakter eines Gesetzes.

Bayerische Gemeindeordnung von 1927

In der bayerischen Gemeindeordnung von 1927 finden wir:

§ 4 = Art. 34 GO 1927
Rechte einzelner auf Nutzungen am Gemeindevermögen sind begründet, wenn und soweit hierfür ein besonderer Rechtstitel oder rechtsbegründetes Herkommen besteht. Diese Rechte können auch ausgeübt werden, wenn die Gemeinde Umlagen, örtliche Abgaben oder örtliche Verbrauchssteuern erhebt.

§ 5 = Art. 35 GO 1927
Das Herkommen gilt als rechtsbegründet, wenn die Nutzungen kraft Rechtsüberzeugung ununterbrochen wenigstens dreißig Jahre lang bis zum 1. April 1928 ... ausgeübt worden sind ....

Deutsche Gemeindeordnung von 1935

Selbst die Deutsche Gemeindeordnung von 1935, die zwischenzeitlich mal die Gemeindeordnungen der einzelnen Länder ersetzt hat, schreibt das bisherige Recht fest:

§ 64. Für die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen gilt das bisherige Recht.

§ 65. (1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten.

Diese früheren Gemeindeordnungen geben uns ein paar ganz brauchbare klarstellende Informationen. Zusammengefasst könnte man daraus entnehmen, dass, wer das Recht über viele Jahrzehnte ausgeübt hat und dieses Recht im rechtsbegründeten Herkommen, also im Gemeindeverband selbst begründet ist, d.h. darin, dass die Anwesen, für die diese Rechte bestehen, sehr alte Anwesen sind, die sich in unserem Fall bis ins 15. Jahrhundert zurückverfolgen lassen, oder anders gesagt, dass der Nutzungsberechtigte sozusagen ein Ureinwohner des Ortes ist, dem steht das Recht eben zu. Außerdem können wir daraus ablesen, dass Einnahmen aus den Nutzungsrechten durchaus, wie es formuliert ist, „zum Privatvorteil“ oder, wie es auch an anderer Stelle beschrieben wird, zur „wirtschaftlichen Ergänzung des eigenen Anwesens“ verwendet werden dürfen.

Bayerische Gemeindeordnung von 1952

In der heute gültigen Gemeindeordnung in der unveränderten Fassung von 1952 steht:

Art. 80

(1) Öffentliche Rechte einzelner auf Nutzungen am Gemeindevermögen oder an ehemaligem Ortschaftsvermögen (Nutzungsrechte) können nicht neu begründet, erweitert oder in der Nutzungsart geändert oder aufgeteilt werden.

(2) Nutzungsrechte sind nur begründet, wenn ein besonderer Rechtstitel vorhanden ist oder wenn das Recht mindestens seit dem 18. Januar 1922 ununterbrochen kraft Rechtsüberzeugung ausgeübt wird.

Situation zum Zeitpunkt der Gebietsreform in Bayern 1972 bis 1978

Die Gebietsreform führte zur Eingliederung vieler Gemeinden in größere Verwaltungseinheiten. Weder im Gesetz über die kommunale Gebietsreform noch in der Bayerischen Gemeindeordnung findet sich eine Vorschrift, die verlangt hätte, dass bestehende Nutzungsrechte durch einen Gemeinderatsbeschluss bestätigt werden müssen.

Vielmehr erhielt gemäß dem Ersten Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung ( Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt, München, 30. Juli 1971, S. 249 f) Art. 67 der BayGO in Verbindung mit der Gebietsreform den Schlusswortlaut:

„Nutzungsrechte am Ortschaftsvermögen bleiben unberührt.“

Das zeigt, dass der Gesetzgeber sich im Zuge der Gebietsreform offenbar durchaus mit dem Thema Nutzungsrechte befasst und klargestellt hat, dass die Nutzungsrechte unberührt bleiben und somit jeglicher Bewertung durch die aufnehmende Gemeinde entzogen sind.

Die Rechte und Pflichten der aufgenommenen Gemeinde gingen grundsätzlich auf die aufnehmende Gemeinde über. Nach allgemeinem Grundsatz trat Gesamtrechtsnachfolge ein:

„Geht eine Gemeinde ... durch Vereinigung mit einer anderen Gemeinde oder durch Eingliederung in diese unter, besteht aber Einigkeit, dass eine Regelung der Rechtsnachfolge ausscheidet, weil ipso iure Gesamtrechtsnachfolge in der Weise eintritt, dass die aufnehmende Gemeinde an die Stelle der untergegangenen tritt und es zu einem Übergang aller Rechtsverhältnisse der untergegangenen Gebietskörperschaft einschließlich ihres Vermögens auf die neue kommt.“
(Philipp Hamann, Gemeindegebietsreform in Bayern – Entwicklungsgeschichte, Bilanz und Perspektiven, Herbert Utz Verlag, 2005, S. 74)

Hinsichtlich der Nutzungsrechte als Teil der in Gesamtrechtsnachfolge zu übernehmenden öffentlichrechtlichen Rechtsverbindlichkeiten bedurfte es weder einer erneuten Anerkennung durch die aufnehmende Gemeinde noch eines bestätigenden Gemeinderatsbeschlusses.

Da Nutzungsrechte ohnehin gewohnheitsrechtlich bestehen und eigentumsähnlich geschützt sind, erfordern sie keine zusätzliche Bestätigung durch die neue Gemeinde!

Eigentumsrechtlich geschützte Nutzungsrechte wären sonst einer willkürlichen Neubewertung ausgesetzt - das widerspricht dem Art. 103 Bayerische Verfassung sowie Art. 14 Grundgesetz und geltender Rechtsprechung (BayVGH, U.v. 30.11.1994 – 4 B 94.1162).

Eine gegenteilige Ansicht würde den Gedanken der Gesamtrechtsnachfolge konterkarieren; es würde dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge und damit dem zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzept widersprechen: Die aufnehmende Gemeinde kann nicht besser gestellt werden, als die aufgelöste Gemeinde war.